Statuten der GGZ | zurück
I. Name, Sitz und Zweck
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirks Zofingen besteht auf unbeschränkte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zofingen. Der ursprüngliche Name des Vereins, der in Jahre 1821 gegründet wurde, war „Kulturgesellschaft des Bezirks Zofingen“. Unter seiner Kontrolle wurden im Bezirk Zofingen verschiedene gemeinnützige Institutionen gegründet, welche in der Zwischenzeit in die Selbständigkeit entlassen werden konnten. Es gehören dazu etwa der Verein „Bezirksspital Zofingen“ in Zofingen und die Stiftung “Pflegheim Sennhof (Stiftung Friedrich Däster)“ in Vordemwald. Die Gesellschaft ist Mitglied der Aargauischen und Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft.
2. Zweck
Die Gesellschaft bezweckt, die gemeinnützigen Kräfte des Bezirks zu sammeln und Bestrebungen auszulösen oder zu fördern, welche der öffentlichen Wohlfahrt der Bevölkerung dienen. Sie fördert im Rahmen ihrer Mittel das geistige und materielle Wohl der Gemeinschaft im Bezirk Zofingen. Die Aktivitäten der Gesellschaft stehen grundsätzlich im Nachgang zu jenen der bestehenden Sozialwerke (Subsidiarität). Die Gesellschaft richtet in der Regel keine regelmässigen Beiträge an gemeinnützige Institutionen aus und befasst sich nur ausnahmsweise mit der Einzelfürsorge.
3. Filialanstalten
Alle Vereine und andern Institutionen, welche im Laufe der Zeit aus der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirks Zofingen (früher Kulturgesellschaft) hervorgegangen sind, stehen unter ihrer Kontrolle, sofern sie aus dieser nicht entlassen worden sind. Gegenwärtig bestehen folgende Filialanstalten der Gesellschaft:
Gründungsjahr:
- Stiftung Taubstummenanstalt 1839
- Jugendfürsorgeverein 1856
- Krankenmobilienmagazin 1879
- Gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Selbsthilfe 1981
- Beratungsstelle für Ausländer 1984
4. Rechtsstellung der Filialanstalten
Die Filialanstalten sind rechtlich selbständig und können insbesondere ihre Satzungen selber erlassen und ihre Organe selber bestimmen. Als Mitglieder des Vereins stehen sie jedoch unter dessen Kontrolle und sind dabei verpflichtet, der Generalversammlung die Jahresrechnung zusammen mit einem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Generalversammlung des Vereins kann in diesem Zusammenhang ein Reglement erlassen, in welchem formelle und inhaltliche Anforderungen an die Prüfung der Jahresrechnung durch den Verein andererseits gemacht werden. Soweit dem Verein Einzelpersonen als Mitglieder angehören, können diese als externe Mitarbeiter des Vereins mit dem Vorstand in einen direkten Kontakt treten. In diesem Falle sind sie aber ebenso verpflichtet, der Generalversammlung die Jahresrechnung mit einem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
A. Mitgliedschaft
5. Im Allgemeinen
Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Personen, welche sich besondere Verdienste um die Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirks Zofingen oder deren Filialanstalten erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Als solche haben sie alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Verpflichtungen. Mitglieder der Gesellschaft, deren Jahresbericht und/oder Jahresrechnung nicht genehmigt werden, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
6. Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Jahresbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 10.-.
8. Haftung und Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben auf das Vermögen der Gesellschaft keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche.
II. Organisation der Gesellschaft
9.Die Organe der Gesellschaft sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
B. Generalversammlung
10. Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres auf Einladung des Vorstandes statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es verlangt oder ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitglieder sind unter Angabe der Traktanden spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin persönlich oder durch Inserat in der Tagespresse zur Generalversammlung einzuladen. Die dazugehörigen Unterlagen sind während dieser Frist beim Vorstand zur Einsicht der Mitglieder aufzulegen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen worden sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Statuten und die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand eine Anregung zu unterbreiten. Soweit der Vorstand darauf nicht eingeht, hat das Mitglied das Recht, die Anregung der Generalversammlung vorzulegen, mit dem Antrag, der Vorstand sei zu beauftragen, der Generalversammlung anlässlich der nächsten Versammlung über diese Anregung Bericht und Antrag zu erstatten. In der Generalversammlung darf über nicht traktandierte Gegenstände kein Beschluss gefasst werden. Davon ausgenommen ist die Beschlussfassung über das Motionsrecht gemäss dem vorangehenden Abschnitt oder über den Antrag auf Abhaltung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Über die Sitzungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11. Befugnisse
Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
b) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung des Vereins sowie Décharge-Erteilung an den Vorstand;
c) Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnungen der Filialanstalten;
d) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
e) Wahl von Ehrenmitgliedern;
f) Festsetzung der jährlichen Ausgabenkompetenz des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über weitergehende Ausgaben und ein allf. Budget;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.
C. Vorstand
12. Zusammensetzung und Konstituierung / Zeichnungsrecht
Der Vorstand besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen finden für den Rest der Amtsdauer statt.
Eine Filialanstalt hat das Recht, einen Vertreter in den Vorstand zu delegieren, wenn sie dies wünscht. Wird der Vertreter von der Generalversammlung abgelehnt, so hat die Filialanstalt einen anderen Vertreter zu bestimmen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt das Zeichnungsrecht.
13. Beschlüsse
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
14. Aufgaben
Der Vorstand leitet und überwacht das Vereinsgeschehen und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten oder Gesetz ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind. Insbesondere Führen der Rechnung und Erstellen der Jahresrechnung sowie des Jahresberichtes zuhanden der Generalversammlung; Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung; Vertretung der Gesellschaft nach aussen; Herstellung des Kontakts zu den einzelnen Filialanstalten sowie zur kantonalen und schweizerischen Organisation. Der Vorstand legt die Organisation fest und erlässt die dazu erforderlichen Reglemente.
D. Rechnungsrevisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die auf die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Diese prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Bericht. Ebenso prüfen sie die Jahresrechnungen der Filialanstalten.
III. Schlussbestimmungen
- Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Generalversammlung befindet gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens. Bei der Auflösung des Vereins soll sein gesamtes Vermögen einer ebenfalls wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Person oder dem Gemeinwesen zufallen und zur Förderung einer dem Vereinszweck möglichst ähnlichen gemeinnützigen Bestrebung verwendet werden. Die Gesellschaftsakten sind der Stadtbibliothek Zofingen zu übergeben.
- Die vorstehenden Statuten ersetzen die letztmals am 20. September 1995 revidierten Statuten.
Zofingen, den 23. März 2004
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